Allgemeine Geschäftsbedingungen

Global Network Systems - Geschäftsbedingungen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Global Network Systems 
Stand 01.01.2015 

1. Allgemeines:

1.1. Die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten Wirksamkeit für alle Tätigkeiten und jegliche Vertragsabschlüsse, die die Firma Global Network Systems, Inh. Hadrian Zus, im folgenden kurz GNS genannt, im Rahmen ihres Unternehmens durchführt. Insbesondere schließen die gegenständlichen Bedingungen sämtliche anderen Einkaufs-, Verkaufs- oder allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern unwiderruflich aus, und zwar auch dann, wenn jene Bedingungen ihrerseits die Unwirksamkeit entgegenstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen bestimmen sollten.

1.2. Abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen der Käufer oder Verkäufer bzw. Vertragspartner haben nur dann Wirksamkeit, wenn diese von GNS schriftlich bestätigt worden sind. Entsprechendes gilt für mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden von Mitarbeitern.

1.3. Mit der Auftragsbestätigung an die GNS anerkennt der Verkäufer bzw. Anbieter, mit der Auftragserteilung an die GNS anerkennt der Käufer bzw. Auftraggeber die allgemeinen Geschäfts-, Kauf-, Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Dauer der gesamten, aber auch der zukünftigen Geschäftsbeziehung an.

1.4. Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder rechtswidrig sein, so bleiben die restlichen Bedingungen hiervon unberührt.

1.5. Ausdrücklich gilt vereinbart, dass in einem solchen Fall die Auslegung gelten soll, die dem Willen dieses Vertrags am nächsten kommt.

1.6. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Graz (Austria). Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht als vereinbart.

2. Definitionen:

2.1. Es werden aus Übersichtsgründen folgende Bezeichnungen verwendet:

2.1.1  GNS sowohl als Käufer, Verkäufer bzw. Vermittler oder EDV-Dienstleister/Provider = GNS

2.1.2. Käufer / Wiederverkäufer / User / Auftraggeber (Unternehmen, Personen die bei oder über GNS bestellen) = Käufer

2.1.3. Verkäufer / Lieferant / Hersteller (Unternehmen, Personen bei denen GNS im fremden oder eigenem Namen ordert)= Verkäufer

3. Angebote und Bedingungen /Pflichtenheft :

3.1. GNS erstellt ausnahmslos schriftliche Anbote.

3.2. GNS bleibt mit einem schriftlich erstellten Anbot 14 Tage im Wort, es sei denn, es wurde das Angebot freibleibend vereinbart.

3.3. Mündliche Angebote gelten immer als freibleibend, mündliche Nebenabreden sind ausschließlich unwirksam.

3.4. Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben, gleich ob GNS sich dieser Unterlagen nur bedient oder ob diese von ihr stammen, sind nur dann maßgebend, wenn im Anbot ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.5. Im Falle der Erstellung von Softwarelösungen und/oder der Daten- und Netzwerkpflege durch die GNS verpflichtet sich der Käufer ein vollständiges Pflichtenheft vor Vertragsabschluss zu erstellen sowie eine genaue technische Beschreibung der beigestellten Hard- und Software mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übergeben. Sollte keine Spezifikation vorliegen, so wird von GNS ein Lastenheft (Pflichtenheft) erstellt. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.

3.6. Falls der Punkt 3.5 vom Käufer nicht erfüllt wird, haftet GNS nicht für allfällige Verstöße gegen die Warnpflicht und überdies nur bei erwiesener Vorsätzlichkeit.

3.7.  Erst mit wechselweiser Unterfertigung des Pflichtenheftes gilt ein allenfalls abgeschlossener Vertrag über die Erstellung und Anbindung von Software sowie die Übernahme der Daten- und Softwarepflege im Netzbetrieb durch die GNS als bindend angenommen. Dieser Vertragspunkt ist unabdingbar.

4. Kostenvoranschläge:

4.1. Kostenvoranschläge erfolgen durch GNS ausschließlich entgeltlich. Dennoch wird ausdrücklich erklärt, dass auch in diesem Fall die Richtigkeit im Sinne des § 5 KSCHG nicht gewährleistet wird. Der Käufer wurde vor Vertragsabschluß von diesem Umstand nachweislich in Kenntnis gesetzt.

4.2. Kostenvoranschläge von Verkäufern an die GNS gelten immer ausdrücklich als unentgeltlich und als richtig garantiert.

5. Vertragsabschluß:

5.1. Der Vertrag wird durch Retournierung des firmenmäßig gezeichneten Anbotes abgeschlossen.

5.2. Ansonsten gilt der Vertrag mit Absendung der von GNS unterfertigten Auftragsbestätigung bzw. der Übergabe der georderten Waren durch GNS oder einen Dritten im Auftrag von GNS an den Transporteur als abgeschlossen.

5.3. Im Falle der Bestellung des Käufers aufgrund einer telefonischen Bestellung durch den Käufer, gilt der Vertrag mit der Übergabe des georderten Vertragsgegenstandes an die Post oder Bahn bzw. einen anderen Frachtführer als abgeschlossen. Der Käufer berechtigt GNS sich zum Versand neben Post und Bahn jeglicher anderer anerkannter Frachtführer oder Zusteller zu bedienen.

6.  Erfüllung bzw. Erfüllungsort:

6.1. Erfüllungsort ist der vereinbarte Leistungsort. Wenn ein solcher nicht vereinbart wurde ist der Erfüllungsort der Firmensitz der Firma der GNS.

6.2. GNS ist berechtigt die Erfüllung des Vertrages durch Dritte vornehmen zu lassen.

7. Erfüllungszeit / Lieferfrist/ Vertragsdauer

7.1. Die Lieferung hat zur vereinbarten Zeit zu erfolgen.

7.2. Ist der Käufer verpflichtet, technische, kaufmännische oder sonstige Vorleistungen zu erbringen, so hat er GNS mit eingeschriebenem Brief von der Erfüllung dieser Vorleistung in Kenntnis zu setzen.

7.3. Soweit kein fixer Liefertermin von GNS betätigt worden ist, beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

7.3.1. Datum der Auftragsbestätigung

7.3.2. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und/oder sonstigen vereinbarten Vorleistungen

7.3.3. Datum, an dem GNS eine vor Lieferung des Vertragsgegenstandes zu leistende Anzahlung oder Sicherheit oder Information laut Pkt. 7.2 erhält.

7.3.4. Im Falle eines Software- und Netzwerkpflegevertrages gilt der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende gekündigt werden. Auf die Endigungsgründe unter Punkt 12 wird ausdrücklich verwiesen

8. Nachfrist bei Lieferverzug der GNS:

8.1. In nicht von GNS zu vertretenden Fällen räumt der Käufer für den Fall des Lieferverzuges eine Nachfrist in einem Gesamtausmaß von 3 Wochen ein.

8.2. Auf Punkt 13.11 wird ausdrücklich verwiesen.

8.3. Verkäufern wird keine Nachfrist durch die GNS eingeräumt.

9. Abnahme des Produktes:

9.1. Zeitpunkt der Abnahme:

9.1.1. Ein von der GNS zum Käufer übermitteltes Produkt gilt – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird - mit der Übergabe an den Transporteur als abgenommen und beginnt mit diesem Zeitpunkt die Gewährleistungsfrist.

9.1.2. Ein vom Käufer bei GNS abgeholtes Produkt gilt bei Übernahme abgenommen.

9.2. Der Vertragsgegenstand gilt als mangelfrei vom Käufer abgenommen, wenn der GNS nicht innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung bzw. ab Abnahme eine detaillierte schriftliche Mängelrüge zugeht.

9.3. Eine im Rahmen der Software- und Netzwerkpflege erbrachte Leistung gilt mit Nachweis der ordnungsgemäßen Lauffähigkeit als abgenommen. Die Lauffähigkeit wird am Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe des Abschlusses der beauftragen Erstellungs- und / oder Änderungsarbeiten durch die Vertragspartner gemeinsam an Hand des Pflichtenheftes festgestellt. Die Leistung gilt weiters als abgenommen, wenn der Käufer /Auftraggeber die erbrachte Leistung in der Dauer von 8 Werktagen unbeanstandet nutzt oder nutzen könnte.

9.4. Bei Einbindung von seitens des Käufers /Auftraggebers beigestellten Software- und/oder Hardwarekomponenten hindert eine Mängelrüge die Feststellung der Lauffähigkeit nicht, wenn durch die GNS ausdrücklich bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen wurde, dass die Kompatibilität nicht gewährleistet werden kann und/oder von Seiten des Auftraggebers keine Quellencodes oder vollständige Anbindungsrichtlinien vor Vertragsabschluss übergeben wurden.

10. Gefahrentragung / Transportrisiko:

10.1. Soweit es sich um Käufe, Bestellungen, etc. der GNS gegenüber einem Verkäufer handelt, reist die Ware von diesem zur GNS und im Falle einer etwaigen Rücksendung, gleichgültig aus welchem Grund diese erfolgt, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

10.2. Im Verhältnis zum Käufer reist die Ware auf dem Weg von der GNS zu diesem und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, gleichgültig aus welchem Grund diese erfolgt, auf Kosten und Gefahr des Käufers, der im Falle der Rücksendung die gleiche Versendungsform zu wählen hat, wie diese bei der Zusendung gewählt worden war. Der Käufer hat für den Fall der Rücksendung für eine ausreichende Versicherung zu sorgen.

10.3. Im Falle des Versandes von Waren durch GNS an Käufer unter Verwendung von Post, Bahn oder Spedition/Frachtführer geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über.

11. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug:

11.1. Sämtliche Preise verstehen sich - sofern nichts anderes angegeben ist - ohne der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Euro.

11.2. Preisvereinbarungen gelten nur für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen durch den Käufer gelten als neue Aufträge.

11.3. Im Falle eines Software- und Netzwerkpflegevertrages ist GNS berechtigt die vereinbarte jährliche Gebühr jedes Jahr um 4 % , mindestens aber um die amtlich verlautbarte Inflationsrate per 31.12. jeden Jahres anzuheben.

11.4. Die im Angebot ausgeworfenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Offertlegung vorliegenden Kalkulationsgrundlagen und Preislisten der Hersteller bzw. Zwischenhändler.

11.5. Sollten sich diese bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich ändern, so ist GNS berechtigt, die Preise nach oben anzupassen. Nur für den Fall, dass der Käufer Konsument im Sinne des KSchG ist, erfolgt im Falle der Senkung der Preise laut Kalkulationsgrundlagen jedenfalls eine Preisanpassung nach unten.

11.6. Die GNS ist hinsichtlich sämtlicher an sie gerichteter Fakturen berechtigt, bei Zahlung binnen 14 Tagen ein 3 %-iges Skonto abzuziehen.

11.7. Übersandte Fakturen von der GNS sind sofort nach Zugang, ohne jeglichen Abzug fällig. Ein Ziel gilt nur dann als vereinbart, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch die GNS bestätigt wird.

11.8. Bei Warensendung erfolgt die Versendung durch die GNS grundsätzlich per Nachnahme. Die Versendung von Waren durch Verkäufer an die GNS mittels Nachnahme wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.9.  Für den Fall des Verzuges gelten gegenüber dem Käufer 12,5 % , gegenüber dem Verkäufer 5 % Verzugszinsen als vereinbart.

11.10. Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung unter Ausschluss jeder anderen Zahlstelle auf das von der GNS bekannt zugebendes Konto vorzunehmen.

11.11.   Eine allfällige Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

12. Rücktritt und Kündigung:

12.1. Die GNS ist berechtigt, den Vertrag mittels eingeschriebenem Brief mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Verkäufer trotz schriftlicher Aufforderung sich vertragswidrig verhält, insbesondere Leistungsfristen um mehr als 3 Tage aus welchem Grund auch immer überschreitet. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

12.2. Die GNS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn – Seite 2

12.2.1. der Käufer der Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht trotz Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen nicht nachkommt.

12.2.2. Berechtigte Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen und dieser trotz Begehrens der GNS weder eine adäquate Vorauszahlung leistet, noch eine taugliche Sicherheitsleistung beistellt.

12.2.3. Über das Vermögen des Käufers oder des Verkäufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein entsprechender Antrag mangels hinreichendem Vermögen abgewiesen wird.

12.3. Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche ist die GNS im Falle eines Rücktrittes berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen vertragskonform abzurechnen. Der GNS steht darüber hinaus auch das Recht zu, die Rückstellung bereits erfolgter Lieferungen auf Kosten des Käufers zu verlangen.

12.4. Bei Vertragsende oder Auflösung, aus welchem Grunde auch immer, trägt der Verkäufer bzw. der Käufer, niemals jedoch die GNS Gefahr und Kosten der Rückstellung des Vertragsgegenstandes.

12.5. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen bzw. Fertigstellungstermine durch die GNS berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt oder zum Schadenersatz, wenn die Nichteinhaltung auf Umständen beruhen, die vom Willen der GNS unabhängig sind (Lieferverzögerungen der Lieferanten, Streiks, Betriebsunterbrechungen, etc.). Sollte die GNS an der Verzögerung ein Verschulden treffen, haftet diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

13. Gewährleistung, Garantie:

13.1. Die GNS leistet Gewähr für Mängel in der Dauer von 6 Monaten ab Abnahme ( Siehe Punkt 9).

13.2. Im Falle der Inanspruchnahme von Gewährleistung ist der Käufer verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf seine Kosten und seine Gefahr an den Sitz der GNS zu überbringen. Die Gewährleistungen erstreckt sich auf Behebung des Mangels, die kostenlose Ersetzung der defekten Teile, sowie der dafür notwendige Arbeitszeit. GNS behält sich vor, anstelle der Mängelbehebung den jeweiligen Vertragsgegenstand auszutauschen.

13.3. Ein Gewährleistungsanspruch entsteht jedoch nur dann, wenn der Käufer der GNS den Mangel unverzüglich binnen 8 Tagen schriftlich angezeigt hat. Zwecks Mängelbehebung hat der Käufer der GNS alle zur Untersuchung oder Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen bei sonstigem Verlust seines Anspruches zu ermöglichen.

13.4. Der Verkäufer garantiert Mängelfreiheit gegenüber der GNS und verpflichtet sich gegenüber der GNS zur Durchführung der Garantieleistung und Mängelbehebung innerhalb der Garantiezeit von einem Jahr, vom Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Weitergabe des Vertragsgegenstandes durch die GNS an einen Käufer gerechnet, soweit die vom Verkäufer gelieferten Produkte ohne Weiterverarbeitung durch die GNS an den Käufer weiter veräußert wurden.

13.5. Weiters verpflichtet sich der Verkäufer für den Fall von Mangelfolgeschäden, die GNS vollkommen klag- und schadlos zu halten.

13.6. GNS ist berechtigt, die Gewährleistung durch Dritte erbringen zu lassen.

13.7. Stellt GNS einen Mangel fest, der aufgrund der Geschäftsbedingungen von der GNS zu verantworten ist, so ist diese lediglich verpflichtet, dem Käufer innerhalb angemessener Frist einen mangelfreien Vertragsgegenstandes zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus trifft die GNS keinerlei wie immer geartete Verpflichtung bzw. Haftung.

13.8. Die GNS ist ausdrücklich berechtigt Preisminderungs- oder Aufhebungswünschen durch Austausch mit mangelfreier Ware oder Nachtrag des Fehlenden zu entsprechen. Preisminderungs- und/oder Aufhebungsansprüche des Käufers sind der GNS gegenüber somit ausdrücklich ausgeschlossen.

13.9. GNS haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur bei Vorsatz, nicht jedoch bei grober Fahrlässigkeit.

13.10. Die Haftung der GNS für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnis, Zinsenverlusten und Ansprüche Dritter.

13.11. Für den Fall des Lieferverzuges durch die GNS bis zu einem Gesamtausmaß von 3 Wochen verzichtet der Käufer auf sämtliche daraus ableitbaren Ansprüche.

13.12. Treten Umstände ein, die unabhängig vom Willen der GNS die Lieferung unmöglich machen, insbesondere auch Lieferprobleme oder die Unmöglichkeit der (Teil-)Lieferung von Lieferanten an die GNS oder direkt an den Käufer, ist die GNS von der Einhaltung des Vertrages entbunden. In solch einem Fall ist die GNS berechtigt, Teillieferungen auszuführen, wobei jede Teillieferung als selbständiger Vertrag gilt.

13.13. Soweit im Rahmen von Software- und Netzwerkpflegeverträgen Hard- oder Software durch den Käufer/Auftraggeber beigestellt wird, haftet GNS weder für Mängel dieser Produkte sowohl die Lauffähigkeit, als auch die Richtigkeit der programmintern übergebenen Daten betreffend, noch für die Kompatibilität. Die GNS trifft keine Prüfungspflicht, soweit keine vollständigen Unterlagen durch den Käufer übergeben wurden (Siehe Punkt 3.6)

13.14. Wenn die GNS als Provider auftritt haftet GNS in keinem Fall für Informationen oder Inhalte welcher Art auch immer, die vom Nutzer oder dritten Personen in dessen Namen installiert bzw. programmiert und über Internet oder andere elektronische Verknüpfungen dritten Personen zugänglich gemacht werden.

14. Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- u. Zessionsrechte bzw. Verbote:

14.1. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzuhalten oder wegen Forderungen seinerseits – ob behauptet oder festgestellt - eine Aufrechnungserklärung abzugeben.

14.2. Weiters ist dem Käufer die Übertragung dieses Vertrages, sowie die Abtretung von Rechten und Übertragungen von Pflichten aus diesem Vertrag, an wen auch immer, ohne schriftlicher Zustimmung der GNS untersagt.

14.3. GNS ist unbeschränkt aufrechnungsberechtigt.

14.4. Eine Abtretung des Lieferanspruches seitens des Käufers an Dritte ist nur mit Zustimmung der GNS zulässig. GNS, nicht aber der Verkäufer ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

15. Haftungsausschluss

15.1. GNS übernimmt für die Eignung oder Verwendbarkeit der von ihr angebotenen bzw. vermittelten Produkte und Waren keine wie immer geartete Haftung.

15.2. Insbesondere wird keine Haftung bei allfälliger unsachgemäßer Verwendung oder Anwendung übernommen.

16. Pönale

16.1. Es ist dem Käufer ausdrücklich untersagt, ohne schriftliche Zustimmung der GNS den Vertragsgegenstand - in welcher Form auch immer –zu verändern.

16.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand oder Teile hiervon an Dritte - außer für den vertagskonformen Betrieb und Nutzung weiterzugeben.

16.3. Für den Fall, dass der Vertragspartner der GNS den Bestimmungen gem. Punkt 16 zuwiderhandelt, gilt unabhängig vom tatsächlichen Schaden eine Pönale in der Höhe von € 100.000,- (einhunderttausend Euro) als vereinbart.

17. Eigentumsvorbehalt und Verwertung

17.1.     Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebengebühren das Eigentum der GNS. Die für den Falle einer Weiterveräußerung oder Übergabe des Vertragsgegenstandes aus einem sonstigen Grund an Dritte entstehenden Forderungen sowie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenem Eigentums, tritt der Käufer hiermit unwiderruflich schon jetzt sicherungshalber an die GNS ab und nimmt diese hiermit die Abtretung an.

17.2. Der Eigentumsvorbehalt der GNS erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandene neue Stoffe, die für GNS erstellt gelten und an denen die GNS mit der Be- und Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach den Wertanteilen der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Bearbeitung erlangt, ohne daß es hierzu noch zu einer besonderen Rechtshandlung bedarf.

17.3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seiner Verpflichtung aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist GNS berechtigt, vom Käufer den Kaufgegenstand herauszuverlangen und den Gegenstand freihändig durch Verkauf best möglichst zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

18. Sonderbestimmungen für Konsumenten:

18.1. Die Punkte 1.2, 9.2, 12.2.2 , 12.4, 13.3, 13.9, 15.1, 16 und 17.3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Konsumenten nicht.

18.2. Nachfolgende Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Konsumenten unter nachstehenden Einschränkungen:

18.2.1. Zu 3.3 Mündliche Nebenabreden sind gültig.

18.2.2. Zu 10.2: Eine Verpflichtung zur Versicherung besteht nicht. Die Rücksendung erfolgt nicht zu Lasten des Konsumenten.

18.2.3. Zu 12.5 GNS haftet bei Verzögerungen auch bei eigener leichter Fahrlässigkeit

18.2.4. Zu 13.1: Die Gewährleistungsdauer wird auf 2 Jahre festgesetzt, wobei nach 6 (sechs) Monaten der Käufer die Beweislast trägt.

18.2.5. Zu 13.2: Die Gewährleistungserfüllung erfolgt am Übergabeort, am inländischen Zielort der Versendung oder bei Vorliegen der Voraussetzung des § 8 KSCHG am Einbau- oder Aufstellplatz;

18.2.6. Zu 13.9: Der Haftungsausschluss von GNS außerhalb des Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes ist auf leichte Fahrlässigkeit eingeschränkt;

18.2.7. Zu 14.1: eine Aufrechnung ist nach gerichtlicher Feststellung oder Anerkennung des Mangels durch GNS zulässig.

18.2.8. Zu 14.4: Eine Abtretung des Lieferanspruches ist zulässig.

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